Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der für das Schadensrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zu.
Der erkennende Senat ist im Anschluß an BGHZ 115, 364 ff. der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, daß der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen.
Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02
Karlsruhe, den 30. April 2003