Der Geschädigte kann die von einem Sachverständigen fiktiv unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt berechneten Reparaturkosten geltend machen, auch wenn er sein Fahrzeug selbst repariert hat.
Aus den Gründen:
…Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Dem Kläger steht nämlich gem. § 249 II BGB ein Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu.
Hierbei ist der Kläger in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug reparieren lässt. Zumindest, wenn er sein Auto reparieren lässt, kann der Geschädigte die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, ohne dass es auf die Qualität der durchgeführten Reparatur ankommt…
Quelle: Urteil des LG Duisburg vom 21.03.2007, Az.: 11 S 164/06