1. Auch für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet, kann er die Stundenvergütungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde legen.
  2. Die Unkostenpauschale ist im Wege der Schätzung durch das Gericht vorzunehmen und beträgt 25,– Euro.

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Aus den Gründen:

…Die Entscheidung in dieser Frage hat im Spannungsfeld zwischen Integritätsinteresse und Dispositionsfreiheit der Geschädigten einerseits und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot andererseits zu erfolgen.

Grundsätzlich besteht das Ziel des Schadensersatzanspruchs gem. § 249 BGB in der Totalreparation, d.h. der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Da der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist, gelten diese Grundsätze auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten…

QuelleUrteil des AG Augsburg vom 21.05.2008, Az.: 13 C 1145/08

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