Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

gegen

die ……Versicherungs AG

hat das Amtsgericht Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 06.08,2008
durch den Richter am Amtsgericht Türpe

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 802,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Ersatz des ihm bei einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Unfall am 26.10.2006 zu leisten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten lediglich über die Höhe des Fahrzeugschadens, insbesondere darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 936,01 Euro netto abzurechnen, obwohl er das unfallbeschädigte (aber verkehrssichere) Fahrzeug nicht repariert und drei Monate nach dem Unfall veräußert hat. Die Beklagte zahlte vorprozessual auf den Fahrzeugschaden 158,62 Euro mit der Begründung, der Kläger müsse sich vom Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.758,62 Euro den Bruttorestwert in Höhe von 2.600,- Euro in Abzug bringen lassen, so dass sein Fahrzeugschaden sich nur auf den vorprozessual gezahlten Betrag belaufe.

Der Kläger behauptet, er habe den Wagen weiternutzen wollen, sei allerdings aufgrund eines kapitalen Motorschadens im Januar 2007 aus wirtschaftlichen Gründen gehindert worden, das Fahrzeug weiterzufahren.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an Ihn 802,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 50,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 12.10,2007 an Rechtsanwalt ………..

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe sein Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiternutzen müssen, um auf Gutachtenbasis abrechnen zu dürfen, ohne sich den Restwert des Fahrzeugs anrechnen lassen zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.06.2008 durch Vernehmung der Zeugin …….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sftzungsprotokoll vom 06.08.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe des zuerkannten Betrags gemäß § 3 Nr. 1 PflVG.

Der Kläger ist berechtigt, seinen Unfallschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall weitergenutzt hat. Das Urteil des BGH vom 23,05.2006 (Az.: 2R 192/05) steht dem nicht entgegen. Zwar verlangt der BGH, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate nach Unfall weiternutzt, wenn er die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen möchte. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Geschädigte aufgrund eines Umstands, der von ihm nicht beeinflusst werden kann, an der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung gehindert wird, ist vom BGH – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden worden.

Das erkennende Gericht beantwortet diese Frage dahingehend, dass der Geschädigte für den Fall, dass er unverschuldet an der Weiternutzung gehindert wird, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des .Restwerts verlangen kann, sofern er einen Weiternutzungswillen hatte und diesen ggfls. auch beweist. Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche Art der Naturalrestitution er wählt (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug). Entscheidet er sich für den Reparaturkostenersatz und die Weiternutzung des Fahrzeugs muss er sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen. Veräußert er das Fahrzeug alsbald, gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert den Restwert mit der Folge, dass er sich diesen anrechnen lassen muss. Tritt nach einem Unfall ein weiterer Schaden ein, der dem Geschädigten die Nutzung des Fahrzeugs unmöglich macht, kann dieser sein Integritätsinteresse nicht mehr realisieren. Die vom BGH als Grundsatz aufgestellte 6-Monats-Frist kann nicht mehr eingehalten werden. Würde man dem Geschädigten jetzt die Möglichkeit abschneiden, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, obwohl er die ernsthafte Absicht der Weiternutzung auf längere Zeit hatte, würde man ihn ungerechtfertigt schlechter stellen und in seiner Dispositionsfreiheit beschneiden. Es kommt hinzu, dass sich bei Eintritt eines zweiten Schadens auch der ursprüngliche Restwert nicht mehr realisieren lässt, weil der Restwert des Fahrzeugs durch den zweiten Schadensfall weiter reduziert wird. Es besteht deshalb nicht die Gefahr, dass der Geschädigte sich durch die Realisierung des (ursprünglich bestehenden) Restwerts bereichert hatte, das unfallbeschädigte Fahrzeug weiterzunutzen, diese Absicht aber infolge eines Motorschadens, dessen Reparatur unwirtschaftlich gewesen wäre, aufgegeben hat. Dies hat die Zeugin …. glaubhaft bekundet. Obwohl die Zeugin die Ehefrau des Klägers ist, hat das Gericht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Zeugin ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass sie die Wahrheit gesagt hat Ihre Aussage war detailreich und in sich schlüssig. Tendenzen, zugunsten des Klägers auszusagen, waren nicht zu erkennen. So hat, die Zeugin eingeräumt, dass sie und der Kläger nicht beurteilen könnten, ob die von den Fahrzeugaufkäufern genannten Kosten für die Motorinstandsetzung zutreffend sind.

Dass der Motorschaden vom Kläger verschuldet gewesen wäre, ist von den Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich. Angesichts des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs war der Kläger auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, den Wägen instand setzen zu lassen, um sein Integritätsinteresse zu dokumentieren.

Die (Netto-)Reparaturkosten belaufen sich unstreitig auf 936,01 Euro. Rechnet man die allgemein übliche Auslagenpauschale hinzu, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,- Euro schätzt, ergibt sich ein Gesamtschaden von 961,01 Euro. Abzüglich der von der Beklagten vorprozessual gezahlten 158,62 Euro verbleibt der zuerkannte Betrag.

Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen dem Kläger als Verzugsschadensersatz gemäß §§280 ff., 288 BGB zu.

Hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass ein derartiger Anspruch bereits fällig ist. Die Fälligkeit ist von der Beklagten ausdrücklich gerügt worden. Zwar ist anerkannt, dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein Schaden ist. Diese Verbindlichkeit muss indes fällig sein, nicht nur möglicherweise entstehen. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 10 RVG nicht dargetan, er hat insbesondere nicht dargelegt, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten hat. In der Akte findet sich lediglich eine nicht unterschriebene Kostenrechnung ohne Adressat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

Türpe

QuelleUrteil des AG Köln vom 27.08.2008, Az.: 269 C 166/08

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