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Verkündet am 18.09.2008

Palm, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn A… H….., ………, 520.. Aachen,
Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R….., . ……., 520.. Aachen

gegen
die A…… Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ..
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …….., …….., ……..

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 85
im schriftlichen Verfahren
mit einer Schriftsatzfrist bis zum 15.08.2008
durch den Richter am Amtsgericht Foerst

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.154,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 959,94 Euro seit dem 05.11.2007 und aus 195,- Euro seitdem 13.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Restschadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, für den die beklagte Versicherung in vollem Umfang einstandpflichtig ist.

Der Kläger macht einen Restbetrag von 959,94 Euro geltend (Berechnung: Bl. 3 d. A.). Mit Schriftsatz vom 05.08.2008 hat der die Klage um Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 195,- Euro erhöht und behauptet, er habe den PKW zwischenzeitlich repariert.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zum einen darauf, dass von ihr nicht die der fiktiven Abrechnung des Klägers zugrundeliegende Verrechnungssätze des Gutachtens S……. vom 04.10.2007 zugrundegelegt werden dürften, denn der vom Kläger nur wenig entfernt liegende Fachbetrieb K…….. biete günstigere Stundenverrechnungssätze und Lackierkosten. Der Kläger müsse sich daher auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Überdies sei es nicht erforderlich gewesen, den Kotflügel zur Vermeidung von Farbunterschieden zur Tür neu zu lackieren.

Beweiserhebung erfolgte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 75 ff. d. Akte).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflichtVG die Zahlung der noch nicht regulierten 1.154,94 Euro verlangen.

Aufgrund des überzeugenden und nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen Diefenthal vom 09.06.2008 ist bewiesen, dass das Anlackieren des Kotflügels des klägerischen Pkw erforderlich war, weil anderenfalls bei der hier vorliegenden Metalliclackierung Farbtonunterschiede zu der beschädigten vorderen linken Türe verbleiben würden.

Auch eine Reduzierung der Stundenverrechnungssätze der ortsansässigen Markenwerkstatt unter Bezugnahme auf die Löhne einer nicht markengebundenen Werkstatt kommt nicht in Betracht, weil anderenfalls unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde, der grundsätzlich von dem Schädiger auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen darf. Im Übrigen wird insoweit auf die fortbestehenden Gründe der Verfügung vom 03.03.2008 (Bl. 58, 59 d. A.) Bezug genommen.

Durch Vorlage der Kopien der Fotos, die die neu lackierte Seite des klägerischen PKW zeigen, ist die zwischenzeitliche Reparatur bewiesen, so dass der Kläger für die gemäß dem Sachverständigengutachten S…… angesetzte Reparaturdauer für zumindest drei Tage Nutzungsausfall gemäß der Tabelle Sanden/Danner in Höhe von insgesamt 195,- Euro beanspruchen kann.

Die Zinsforderung ist begründet gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.154,94 €

Foerst

Quelle: AG Aachen

Weitere Informationen zur Einlackierung angrenzender Fahrzeugteile:

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