Amtsgericht Gießen
43 C 141/08Verkündet am 28.10.2008
Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gem. § 163 T ZPO verzichtetUrteil
Im Namen des Volkes
Im Rechtsstreit
……….
hat das Amtsgericht Gießen durch Richter am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klager 803,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 Eu ro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.
Im. übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits f allen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten als gesetzlicher Haftpflichtversicherung eines unfaIlbeteiligten Kraftfahrzeuges restlichen Schadensersatz und vorgerichtiche Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall, der sich am 30.09.2007 in Lollar ereignet hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den unfallbedingten Schaden des Klägers dem Grunde nach vollständig auszügleichen hat.
Nach dem Unfallereignis hat der Kläger den an seinem Fahrzeug, einem Porsche 911 Cabriolet , entstandenen Schaden durch den Sachverständigen ….. schätzen lassen. Dieser Sachverständige hat die voraussichtlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze des Porsche-Zentrums Gießen in seinem Gutachten vom 11.10.2007 auf 4714,39 € netto beziffert. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 14 bis 20 der Akte verwiesen.
Die Beklagte hat das vorgenannte Gutachten von einer ….. überprüfen lassen, die unter Zugrundelegung niedrigerer Stundenverrechnungssätze und durch Streichen einzelner Reparaturpositionen gegenüber dem Gutachten ….. zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 3893,17 € gelangt ist. Wegen der Einzelheiten des Prüfberichts der Firma ….. vom 22.10.2007 wird auf Bl.12,13 der Akte verwiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 821,22 € sowie diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 139,23 €.
Er behauptet , die in dem Gutachten des Sachverständigen …. aufgeführten Reparaturpositionen seien allesamt erforderlich , um den am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schaden zu beseitigen. Der Kläger ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen zu dürfen. Darüber hinaus meint er, auch fiktive Verbringungskosten von der Werkstatt zum Lackierer erstattet verlangen zu können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 821,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis seit dem 01.11.2007 sowie weitere 139,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im 05.01.2008 zu zahlen .
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die in dem Prüfbericht der ….. vom 22.10.2007 als nicht erforderlich bezeichneten Reparaturarbeiten seien auch tatsächlich zu einer ordnungsgemäßen Beseitigung des Unfallschadens nicht erforderlich. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger sich bei einer fiktiven Abrechnung auf niedrigere Stundenverreehnungssätze örtlich ansässiger Fachwerkstätten verweisen lassen müsse und fiktive Verbringungskosten nicht erstattet verlangen könne.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 06.05.2008 (Bl. 56 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ….. vom 25.07.2008 (Bl. 61 bis 71 der Akte) verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30.09.2007, für dessen Folgen die Beklagte vollständig einzustehen hat, im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 803,52 € beanspruchen.
Insoweit geht das Gericht auf der Grundlage der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen …… in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.07.2008, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon aus, dass lediglich die in dem Gutachten vom 11.10.2007 unter den Positionen 7300 und 9825 mit insgesamt 17,70 € netto veranschlagten Prüfarbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Schadensbeseitigung nicht erforderlich sind. Insoweit hat der Sachverständige ….. nämlich festgestellt, dass die in Rede stehenden Prüfarbeiten bereits bei der Schadensbegutachtung zu erbringen sind, um die erforderlichen Reparaturkosten und die Verkehrssicherheit des Pkws nach dem Unfallereignis feststellen zu können, zumal auch dem Schadensbild auch ein Anprall gegen das linke Vorderrad auszuschließen sei.
Alle weiteren, von der Beklagten als nicht unfallbedingt gerügten Reparaturmaßnahmen hat der Sachverständige ….. demgegenüber für erforderlich gehalten, so dass sowohl die durch das Rückverformen der Front unter Einsatz eines Dozers, als auch sämtliche Instandsetzungsarbeiten im Bereich Radhaus und Haube einschließlich Beilackierung in die Reparaturkostenberechnung einzufließen haben.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger berechtigt ist, auch bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze des Porsche Zentrums in Gießen abzurechnen. In seinem Urteil vom 29.04.2003 (vergleiche BGHZ 155,1-8) hat der Bundesgerichtshof dazu ausgeführt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon hat, ob er sein Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Einschränkend heißt es in der Entscheidung allerdings auch, dass der Geschädigte sich bei einer fiktiven Abrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ihm mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparatunnöglichkeiten verweisen lassen muss. Ob diese Verweisungsmöglichkeit sich nur auf andere, kostengünstigere Markenwerkstätten bezieht oder auch nicht markengebundene Fachwerkstätten umfasst, ist umstritten, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben , weil gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bei der Firma Auto….. in Dutenhofen bzw. bei der Firma ….. in Linden auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden können. Insoweit hat der Sachverständige …. in seinem Gutachten vom 25.07.2008 ausgeführt , dass es sich bei dem beschädigten Radhaus des klägerischen PKWs um ein bei diesem Pkw tragendes Teil handelt, das an der gesamten Unterkante mit dem vorderen Bodenblech verschweißt ist. Am Bodenblech wiederum sind die Teile der Vorderachse und auch der linke Träger des Achsquerlenkers befestigt, was nach dem vorliegenden Unfall eine Fahrwerksvermessung erforderlich mache, um die Gefahr einer unfallbedingten Veränderung der Vorderachsgeometrie ausschließen zu können. Im Anbetracht dessen ist vorliegend jedenfalls nicht auszuschließen, dass dann, wenn diese Arbeiten in einer auf das beschädigte Fahrzeug spezialisierten Markenwerkstatt ausgeführt werden, eine größere Gewähr dafür besteht, dass die Arbeiten auch ordnungsgemäß durchgeführt werden . Wenn dem aber so ist, dann muss sich der Geschädigte jedenfalls nicht auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, bei der diese Gewähr möglicherweise nicht besteht.
Von daher ist vorliegend auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ….. der den Schaden nach den Stundenverrechnungssätzen des Porsche Zentrums Gießen berechnet hat, von Nettoreparaturkosten in Höhe von 4714,39 € abzüglich 17,70 € für nicht erforderliche Prüfkosten, also von 4696,69 € auszugehen. Insoweit sind auch die Verbringungskosten zum Lackierer in Höhe von 85,00 € in die Schadensberechnung einzubeziehen, denn das Porsche Zentrum in Gießen verfugt nicht über eine eigene Lackiererei. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits erfolgten Zahlung in Höhe von 3893,17 € verbleibt somit ein noch auszugleichender Betrag in Höhe von 803,52 €.
Dieser Betrag ist ab dem 01.11.2007 mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß den §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. l BGB zu verzinsen, da die Beklagte in ihrem Abrechnungsschreiben vom 01.11.2007 einen Ausgleich weitergehender Reparaturkosten zumindest konkludent abgelehnt hat.
Darüber hinaus kann der Kläger die durch die daraufhin erfolgte Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen. Insoweit errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 803,52 € und unter Einbeziehung einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bei einer 1,3 Geschäftsgebühr ein Gesamtbetrag von 120,67 €. Eine Geschäftsgebühr in Höhe von l,5 Gebühren ist demgegenüber nicht gerechtfertigt , denn eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit (vergleiche Nr. 2004 W RVG) ist vom tatsächlichen her nicht substantiiert dargetan. Die auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 286 Abs. l, 288 Abs. l BGB, da die Beklagte der Zahlungsaufforderung der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 18.12.2007 unter Fristsetzung zum 04.01.2008 nicht Folge geleistet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer l ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerseite verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Breininger
Richter am Amtsgericht
Quelle: Urteil des AG Gießen vom 28.10.2008, Az.: 43 C 141/08