Ist ein Fahrzeug älter als drei Jahre, ist es einem Geschädigten zumutbar sein Fahrzeug in einer fachlich gleichwertigen und günstigeren, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Stand setzen zu lassen.
Aus diesem Grund kann er auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zurückgreifen.
Aus den Gründen:
…Im vorliegenden Fall ist das geschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre. Der Kläger hätte daher nach der neuesten Rspr. des BGH darlegen und beweisen müssen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Ein Vortrag hierzu fehlt seitens der Klagepartei gänzlich, so dass eine Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstätte besteht daher nicht. Auf die Berufung der Beklagten war das amstgerichtliche Urteil deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen…
Quelle: Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.01.2010, Az.: 8 S 6446/09