Bestehen bei der Reparatur Einschränkungen wie das Nichtvorhandensein einer Richtbank, ist die Werkstatt nicht gleichwertig, so dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf diese Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss.
Aus den Gründen:
…Entscheidende Einschränkungen für die Gleichwertigkeit ergeben sich aus folgenden Umständen.
Es werde eher selten im Computer nachgeschaut, ob es Richtlinien der Hersteller für die Reparaturen gebe. Hier verlasse er sich auf seine Fachkenntnisse.
Des Weiteren war die Firma der Klägerin ausdrücklich als Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten vorgestellt worden. Sämtliche Lackierarbeiten müssen vergeben werden. Die geweckte Erwartung beim Geschädigten, die Reparaturarbeiten würden in einer Hand durchgeführt, werden enttäuscht.
Gerade bei Unfallschäden wird es nicht selten vorkommen, dass Unfallautos auf der Richtbank überprüft werden müs sen. Auch dies müsste in einer anderen Werkstatt gemacht werden…
Quelle: Urteil des LG Osnabrück vom 9.02.2010, Az.: 3 S 276/09