Der Geschädigte ist berechtigt, den vollen Schadenersatz laut Gutachten abzurechnen, auch wenn Kosten für Farbmusterbleche und eine Mischanlage kalkuliert wurden. Abzüge bei den Stundenverrechnungssätzen sind nicht zulässig, wenn keine ohne weiteres zugängliche Werkstatt benannt ist.
Aus den Gründen:
… Die Abzüge für die Farbmusterbleche/Mischanlage sind nicht gerechtfertigt, da nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich fiktiv abrechnen darf.
Soweit daneben noch Abzüge wegen der erhöhten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen worden sind, ist dies ebenfalls unerheblich.
Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer anderen Werkstatt verweisen lassen, wenn diese für ihn ohne weiteres zugänglich ist. In dem Gutachten sind drei Werkstätten benannt, die sich nicht am Wohnort befinden …
Quelle: Urteil des AG Langenfeld vom 17.02.2010, Az.: 25 C 88/09