Will die Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers den Geschädigten auf das Angebot einer freien Werkstatt verweisen, so muss sie den Geschädigten vor dessen Wahl, ob er sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich instand setzen lässt oder den Betrag entsprechend dem Gutachten verlangt, ausführlich über die qualitative Vergleichbarkeit der freien zu einer markengebundenen Fachwerkstatt informieren.
Aus den Gründen:
…Nach der ständigen Rspr. muss eine alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ sein. Denn von dem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er zunächst selbst recherchieren und prüfen muss, dass er bei der genannten freien Werkstatt im Hinblick auf Leistungsfähigkeit und Qualität um einen Betrieb handelt, der den Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt zuverlässig Gewähr leistet. Vielmehr muss dies für ihn aus den übersandten Unterlagen bereits nachvollziehbar erkennbar sein…
Quelle: Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 12.11.2010, Az.: 816 C 266/09