Der Schädiger kann den Geschädigten auch nach durchgeführter Reparatur auf eine gleichwertige und kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Werkstatt verweisen, wenn der Geschädigte auf fiktiver Basis abrechnet.
Aus den Gründen:
… Allgemein anerkannt für die fiktive Abrechnung ist gerade, dass die vom Geschädigten bezüglich der Schadensbehebung tatsächlich getätigten Dispositionen unbeachtlich sind. So ist auch im vorliegenden Falle der Geschädigte trotz der tatsächlich durchgeführten Reparatur dabei geblieben, die Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen und die tatsächlichen Kosten nicht geltend zu machen. Kommt es damit im Rahmen der hier vorzunehmenden fiktiven Schadensabrechnung auf etwaige tatsächliche Dispositionen des Geschädigten nicht an, verbleibt es bei den Grundsätzen der Schadensabrechnung, v.a., dass es für die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt …..
Quelle: Urteil des LG Frankfurt vom 22.12.2010, Az.: 2/16 S 62/10