Der Geschädigte ist im Bereich der fiktiven Abrechnung dann berechtigt, die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen, wenn sein Fahrzeug zwar älter als drei Jahre ist, er aber nachweisen kann, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit stets in einer Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Er ist dann nicht verpflichtet, eine vom Versicherer benannte billigere Werkstatt zu akzeptieren.
Aus den Gründen:
…..Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden Fachwerkstätten einen Aufschlag auf den Ersatzteilpreis und verfügen nicht über eine eigene Lackiererei, gehören sowohl die Zuschläge für unverbindliche Preisempfehlungen als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln, als die teureren Stundensätze.
Die Gegenansicht ist durch die BGH-Rechtsprechung zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt überholt….
Quelle: Urteil des LG Rostock vom 02.02.2011, Az.: 1 S 240/10