Eine Reparatur ausserhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt ist dem Geschädigten auch dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Taxi ist, das im Unfallzeitpunkt bereits 200.000 km gelaufen, aber nicht älter als drei Jahre war.
Aus den Gründen:
… Jedenfalls war dem Kläger eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar, da das erstzugelassene Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre alt war. Ob und unter welchen Umständen auch bei solchen Fahrzeugen ausnahmsweise eine Reparatur in einer freien Werkstatt zumutbar sein kann, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Entscheidung. Die für das Alter vergleichsweise hohe Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs rechtfertigt keine Verweisung auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt. Denn für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen kommt der Laufleistung eher untergeordnete Bedeutung zu …
Quelle: Urteil des LG Saarbrücken vom 08.04.2011, Az.: 13 S 152/10