- Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn er über ein Ersatzfahrzeug verfügt.
- Ist der Geschädigte ein Kfz-Händler und kann er ohne weiteres ein Fahrzeug seines Unternehmensbestandes benutzen, hat er keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
- Die Tatsache, dass die Fahrzeuge dem Betriebsvermögen unterliegen, ist hierbei unbeachtlich.
- Im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung sind auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger diese bei markengebundenen Reparaturwerkstätten für regional üblich hält.
Aus den Gründen:
…Denn bei dem Kläger fehlt es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung, da ihm im Rahmen des von ihm betriebenen Kfz-Handels mehrere Gebrauchtfahrzeuge aus dem Bestand seiner Firma zur Verfügung standen, auf die er in zumutbarer Weise zurückgreifen konnte…
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2012, Az.: 1 U 108/11