108 C 304/10
verkündet am 25.05.2012

Rings,
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 11.05.2012

durch den Richter am Amtsgericht Becker

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.090,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.971,72 Euro ab 30.06.2010 und aus 118,41 Euro ab 19.08.2010, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 272,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen die Beklagte zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 

Am 07.05.2010 wurde der PKW des Klägers, Opel Astra Cabrio, durch ein Fahrzeug der ……. beschädigt, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

Die volle Haftung dem Grunde nach seitens des Schädigers und damit auch der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streit besteht über die Höhe der Reparaturkosten.

Das Fahrzeug des Klägers wurde im Bereich der hinteren linken Seitenwand beschädigt. Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen ……. ein, wonach sich die Nettoreparaturkosten auf 3.512,19 Euro belaufen. Dabei war der Sachverständige ………….. davon ausgegangen, dass die Seitenwand hinten links zu ersetzen sei und zugleich eine Farbangleichung der Tür vorne links im Rahmen der Lackierungsarbeiten durchzuführen sei. Die Beklagte stützte sich. vorgerichtlich auf ein Gutachten der …………. wonach Ausbeulen und Richten der hinteren linken Seitenwand ausreichte und ein Ersatz nicht notwendig sei, ebenso wenig wie das Angleichen der Farbe der Fahrertür im Rahmen der Lackierungsarbeiten.

Auf diesen Einwand der Beklagten hin holte der Kläger eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen …….. der bei seiner Auffassung verblieb, die hintere linke Seitenwand müsse ersetzt werden.

Die Beklagte zahlte auf der Grundlage des Gutachtens der Firma …… vorgerichtlich einen Betrag von 1.971,72 Euro. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den bis zur Höhe von 3.512,19 Euro nicht regulierten Teil seines Schadens geltend und verlangt darüber hinaus Ersatz der Kosten, die durch die weitere Stellungnahme des Sachverständigen ……….. i.H.v. 118,41 Euro entstanden sind.

Die Parteien streiten weiterhin darüber, ob eine Erneuerung der Seitenwand hinten links notwendig oder eine Reparatur, wie von der Firma ……. vorgeschlagen, möglich ist.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Notwendigkeit eines Ersatzes der hinteren linken Seitenwand. Die hintere linke Seitenwand sei jedenfalls im oberen Bereich nicht doppelwandig und insofern frei zugänglich und auch von außen reparierbar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und – mit Einverständnis der Parteien – eine Auskunft bei der Firma ….. zur technischen Gestaltung der hinteren linken Seitenwand des Fahrzeugs vom Typ des beschädigten klägerischen PKW.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen …… 09.05.2011 (Bl. 61 ff. d.A .), auf seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ohne Datum (Bl. 101 ff. d.A.) sowie auf die Auskunft der …….. vom 19.01.2012 (Bf. 127 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe restlicher Schadenersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.05.2010 gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 ff, BGB, 115 VVG zu.

Der Anspruch des Klägers auf Herstellung eines Zustandes wie er bestehen würde, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre, erstreckt sich auch auf den Ersatz der hinteren linken Seitenwand und die Farbangleichung der Fahrertür im Rahmen der Lackierung des Fahrzeugs.

Der Sachverständige ……….. hat in seinem Gutachten den Beschädigungsumfang nicht nur beschrieben, sondern auch durch die Vorfage von Fotografien untermauert und die genaue Lage der Schäden konkretisiert. Bereits hier ist festzustellen, dass die Schadensbeschreibung der durch die Beklagten beauftragten Firma …….. deutlich nach unten hin abweicht. Wie der Sachverständige der Firma ……. zu seinen Feststellungen gekommen ist, erschließt sich nicht, ist jedenfalls im Gutachten nicht näher erläutert und vor allem nicht belegt.

Der Sachverständige ….. hat dann weiter ausgeführt, dass die Beschädigungen jedenfalls teilweise in dem Bereich gelegen sind, in dem die linke hintere Seitenwand des PKW des Klägers doppelwandig ausgeführt ist. Ergänzend hierzu dient die Auskunft der Firma ………… aus der sich klar ergibt, dass das linke hintere Seitenteil aus einer inneren und einer äußeren Form besteht. Die mitgelieferte Zeichnung verdeutlicht auch die Punkte, an denen beide Teile miteinander punktverschweißt sind.

Ausdrücklich hat der Sachverständige ….. festgehaften, dass in dem Bereich, in dem die hintere linke Seitenwand mit der innenliegenden Verstärkung der Seitenwand verschweißt ist, eine massive Eindrückung festgestellt werden konnte, die dazu führt, dass eine ordnungsgemäße und fachgerechte Instandsetzung der Seitenwand im doppelwandigen Bereich von innen nicht gegeben ist. Aus dem Gutachten der Firma …… ergibt sich, dass die äußere Seitenwand hinten links im oberen Bereich, aber auch die Seitenwand innen verformt ist. Die Doppelwandigkeit des Seitenteils in diesem Bereich wird auch von dem Sachverständigen der Firma ….. nicht in Zweifel gezogen. So heißt es in seiner Stellungnahme vom 30.08.2010 „auch wenn die Seitenwand in diesem Bereich doppelwandig ist …“.

Im Gegensatz zu dem Sachverständigen …. der Firma ….. kommt der Sachverständige …… aber eindeutig zu dem Ergebnis, dass wegen der Beschädigung des doppelwandigen Teils des hinteren linken Seitenteils eine Reparatur im Wege der „Weichdruck-lnstandsetzung“ durch Aufsetzen (Aufschweißen oder -kleben) eines Zugwerkzeugs nicht möglich ist bzw. nicht zu einer ordnungsgemäßen Instandsetzung im technischen Sinne führt.

Diese Ausführungen stimmen überein mit den Erläuterungen des Sachverständigen …… die der Kläger nach Vorlage des Gutachtens der Firma …… eingeholt hat. Danach ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Art der Instandsetzung nicht zu einer Wiederherstellung des Zustandes führt, so wie es der Geschädigte gemäß § 249 ff. BGB vom Schädiger verlangen kann.

Der Sachverständige …… hat auch die Notwendigkeit der Farbangleichung der Fahrertür bestätigt, so dass die von dem Sachverständigen …… kalkulierten Kosten in seinem Gutachten, das im übrigen von der Beklagtenseite der Höhe nach nicht angegriffen wird, notwendige Kosten der Wiederherstellung sind.

Damit steht dem Kläger auf den KFZ-Schaden noch ein Restbetrag von 1.971,72 Euro zu.

Die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen ….. war auch zur angemessenen Rechtsverfolgung notwendig, nachdem die Beklagte ihre teilweise Zahlungsverweigerung auf ein von ihr eingeholtes Gutachten stützte, das sich letztlich als unzutreffend herausgestellt hat.

Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme stellen daher jedenfalls einen mittelbaren Schaden aus dem Unfallereignis vom 07,05.2010 dar.

Die Zinsentscheidung und die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 8 Abs. 1, Abs. 4 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO.

Streitwert: 2.090,13 Euro.

Becker

Quelle: Urteil des Amtsgericht Aachen vom 25.05.2012, Az.: 108 C 304/10

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