Auch wenn nach einem Verkehrsunfall wirtschaftlich die Reparatur des Kfz geboten war, ist der Geschädigte bei einer fiktiven Schadensabrechnung berechtigt, den Ersatz der bei einer tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung entstandenen Umsatzsteuer bis zur Höhe der bei der Reparatur anfallenden Umsatzsteuer zu fordern.
Aus den Gründen:
…Es kommt für den Ersatz der Umsatzsteuer darauf an, ob sie zur Wiederherstellung angefallen ist, nicht welchen Weg der Geschädigte beschritten hat. Der Gesichtspunkt der Kombination verschiedener Abrechnungsarten steht der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer nicht entgegen. Das Verbot des „Mischens“ von konkreter und fiktiver Abrechnung stellt keinen eigenständigen Grundsatz des Schadensrechts dar, sondern dient dazu, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. In der vorliegenden Konstellation wird weder der Geschädigte in diesem Sinn bereichert noch entsteht dem Schädiger ein zusätzlicher Nachteil…
Quelle: Urteil des LG Siegen vom 27.11.2012, Az.: 1 S 97/10