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Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Deutschen und einem Niederländer in Holland berechnet sich der ersatzfähige Schaden nach Art. 6:96 BW. Ersatzfähig sind demnach der erlittene Schaden und die Kosten, die notwendig sind, um den Schaden und die Haftung festzustellen.
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Nach niederländischem Recht ist bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts die NIVRE-Richtlinie anzuwenden.
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Die Kosten für einen deutschen Sachverständigen, der mit der Berechnung der Reparaturkosten beauftragt wurde, sind dem deutschen Geschädigten nach niederländischen Recht als notwendige Kosten zu ersetzen.
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Auch sind die Kosten für einen deutschen Rechtsanwalt ersatzfähig. Zur Ermittlung der Vergütungshöhe wird das RVG herangezogen. Eine 1,5-fache Gebühr ist bei einem Auslandsunfall nach RVG VV Nr. 2300 angemessen.
Aus den Gründen:
…Nach Art. 40 I S.1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat…
Quelle: Urteil des Amtsgericht Heinsberg vom 07.06.2013, Az.: 19 C 151/12