Geschäftsnummer:
43 S 10/13
verkündet am 24.07.2013

Landgericht Berlin

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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hat die Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2013 durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

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für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte -109 C 3146/12 – geändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2012 zu zahlen

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein restlicher Schadensersatzanspruch gem. § 115 VVG zu.

Die Klägerin kann die Zahlung von 805,39 € als restliche Reparaturkosten netto bei der von ihr vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung entsprechend dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten vom 21. Februar 2012 von der Beklagten begehren. Die von dem Sachverständigen bei seiner Kalkulation ermittelten Stundensätze der regional ansässigen Fachwerkstatt … , in Potsdam und die von dieser Fachwerkstatt erhobenen UPE von 8,2 % darf die Klägerin ihrer fiktiven Schadensabrechnung zugrunde legen.

Sie muss sich von den Beklagten nicht auf die im Prüfbericht der carexpert GmbH vom 24. Februar 2012 benannten Alternativwerkstätten und deren günstigere Stundensätze verweisen lassen. Insofern gilt Folgendes:

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt. Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen „freien” Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitatsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 -). Mit dem Prüfbericht von carexpert hat die Beklagte der Klägerin eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die die Klägerin sich hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Denn ein konkretes Angebot, auf das die Klägerin „mühelos” hätte zugreifen können, lag nicht vor. Vielmehr hätte die Klägerin bei den von der Beklagten benannten Werkstätten erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine für sie günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Das Angebot hätte vielmehr so konkret sein müssen, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos” zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebots der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (LG vom 18. Juli 2011 – 43 S 41/11 -). Ein solches konkretes Angebot hat die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt. Auch die in dem Sachverständigengutachten … vom 21. Februar 2012 berücksichtigten UPE-Aufschläge hat die Beklagte zu erstatten, da sie in der genannten markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen wäre, anfallen (vgl. auch KG vom 10. September 2007 – 22 U 224/06 -).

Die Kostenentscheidung folgt gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

QuelleAuszüge aus einem Urteil des LG Berlin vom 24.07.2013, Az.: 43 S 10/13

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