Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer: 110 C 3377/12                                           verkündet am: 23.08.2013

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 110, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.08.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.091,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 zu zahlen sowie den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung Nr. … vom 2. Oktober 2012 in Höhe von 204,20 € gegenüber Rechtsanwältin … freizustellen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … , der bei einem Verkehrsunfall am 24. Juni 2012 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 9.593,07 €.

Nachdem die Beklagte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 7.521,743 € netto erstattet hat, begehrt der Kläger von der Beklagten Ersatz weiterer Reparaturkosten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz der gesamten im Gutachten des Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zustehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 2.091,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 zu zahlen;

2. den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung Nr. … vom 12. Oktober 2012 in Höhe von 204,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage gegenüber Rechtsanwältin … freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine ordnungsgemäße Reparatur sei bei der Firma …  GmbH zum Preis von insgesamt 7.521,74 € möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten gemäß §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 VVG in Höhe von 2.091,28 €.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz der gesamten im Gutachten des Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 9.593,07 € netto verlangen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze der BMW-Niederlassung Berlin berücksichtigt. Auch der BGH hat in seinem sogenannten Porsche-Urteil entschieden, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen darf ( BGH in NJW 2003, 2086).

Soweit die Beklagte meint der Kläger müsse sich auf einen von der Beklagten ausgewählten Reparaturbetrieb verweisen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der BGH unter anderem mit Urteil vom 21. Oktober 2009 ( VI ZR 53/09 ) ausgeführt, dass der Schädiger dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Verweis auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten insoweit ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt unterbreitet wird. Die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzen eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze stellt keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar (LG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2011, 42 0 22/10 ). Alleine anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze kann der Geschädigte nämlich nicht erkennen, ob die angegebene Werkstatt tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise repariert.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Verzugszinsen zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.

Quelle: Urteil des AG Berlin-Mitte vom 23.08.2013, Az: 110 C 33377/12

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