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Werden durch ortsansässigen Markenwerkstätten sowohl Kosten für die Verbringung als auch Beilackierungskosten in Rechnung gestellt, können diese bei der fiktiven Schadensabrechnung angerechnet werden.
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Ortsübliche UPE-Zuschläge sind ebenfalls bei fiktiver Schadensabrechnung einzubeziehen.
Aus den Gründen:
.. …Auch die im Gutachten genannten Verbringungskosten sowie die Kosten der Beilackierung sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigungsfähig. Der Kläger legt hierzu dar, dass regionale markengebundene Fachwerkstätten sowohl Verbringungskosten als auch die Kosten der Beilackierung berechnen. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn der Geschädigte anerkanntermassen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch für unverbindliche Preisempfehlungszuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.. ..
Quelle: Urteil des AG Mannheim vom 25.11.2013, Az.: 1 C 331/13