Az.: 26 C 299/13

Amtsgericht Fürstenwalde / Spree

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn R. B. aus S.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: RA. B.T. aus P.

g e g e n

…………. Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand …………, …………., H…….

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. G & P aus H.

hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree durch den Richter am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2014 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.023,74 € ebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sit dem 26.10.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollsstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.023,74 €.

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.9.2012 in Demnitz ereignete. Der Kläger war Eigentümer des Pkw Lada Niva 4 x 4 mit dem amtlichen Kennzeichen LOS – … . Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LOS – … . Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr rückwärts gegen den hinteren Bereich des ordnungsgemäß geparkten klägerischen Fahrzeuges und beschädigte dieses im hinteren linken Bereich. Der Kläger ließ zu den Fahrzeugschäden durch den Sachverständigen Q. ein Gutachten erstellen, welches die erforderlichen Reparaturkosten auf 2.836,08 € kalkulierte. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 7 ff., der Akte verwiesen. Sodann ließ der Kläger sein Fahrzeug bei der Firma … Handels GmbH nach den Vorgaben das Gutachtens reparieren. Die Firma … rechnete ihre Leistungen mit Rechnung vom 12.10.2012 i.H.v. 2.836,08 € ab. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 12 der Akte verwiesen. Für die Dauer der Reparatur mietete der Kläger bei der Firma Auto L. GmbH ein Ersatzfahrzeug vom Typ Fiat Punto an. Die Firma Auto L. GmbH berechnete dem Kläger mit Rechnung vom 14.11.2012 für acht Tage einen Mietpreis i.H.v. 519,01 €. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf Bl. 13 der Akte verwiesen. Die vom Kläger hiernach in Anspruch genommene Beklagte zahlte auf die Reparaturkosten nur 1.949,35 € und auf die Mietwagenkosten nur 382,00 €. Auf die dem Kläger i.H.v. 446,13 € entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaitskcsten erstattete die Beklagte nur 359,50 €. Mit der Klage verfolgt der Kläger die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.023,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeitzu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 86,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Vereinbarung der abgerechneten Reparaturkosten und die Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung, ferner die Erforderlichkeit der Fahrzeugverbringung. Ferner bestreitet sie die Zahlung der Reparaturkosten und Mietwagenkosten durch den Kläger. Ferner bestreitet sie die Vereinbarung der abgerechneten Mietwagenkosten und die Erfordertichkett der Mietzeit. Sie behauptet, der Kläger habe zu einem Unfallersatztarif angemietet, der weit über dem Normaltarif liege und sich nicht nach Alternativen erkundigt. Der Kläger habe im übrigen wegen seines geringen Fahrbedarfs kein Ersatzfahrzeug anmieten dürfen, sondern vielmehr mit dem Taxi fahren müssen. Die üblichen Mietwagenkosten lägen nach den Listen des Fraunhofer-Instituts nur bei 37,00 € pro Tag bzw. 296,00 € für acht Tage. Der Kläger müsse sich auch 10 % ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 25.10.2013 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vorn 11.6.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten, Mietwagenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach nicht im Streit. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten in voller Höhe zu erstatten. Ihre Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen Q.  kalkulierte und von der Firma ABC Handels GmbH nach erfolgter Reparatur abgerechneten Kosten sind unerheblich. Der Kläger durfte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten für erforderlich halten und nach diesen Maßgaben reparieren lassen. Dies hat er unstreitig auch getan. Einwendungen aus dem Werkvertragsrecht, insbesondere das Bestreiten einer deckungsgleichen Vergütungsabrede, hindern den klägerischen Schadensersatzanspruch nicht. Weder der Sachverständige noch die Reparaturfirma sind Erfüllungsgehilfen des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Dieser kann sich im übrigen bei Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens oder der Reparaturrechnung die Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Vertragspartner abtreten lassen. Auch das Bestreiten der Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung ist unerheblich, nachdem der Sachverständige dies im Schadensgutachten als erforderliche Reparaturmaßnahme kalkuliert und die Reparaturfirma entsprechend repariert hat. Auch die Verbringungskosten sind ausweislich der Reparaturrechnung entstanden und zu erstatten. Anhaltspunkte für eine eigene Lackiererei im Hause der Reparaturfirma hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht.

Auch die restlichen Mietwagenkosten sind durch die Beklagte zu erstatten. Insoweit ist die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten dem Grunde nach bereits ausgeschlossen, nachdem sie hierauf bereits außergerichtlich 332,00 € ohne jeden erkennbaren Vorbehalt gezahlt hatte. In dieser Zahlung liegt bereits ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten dem Grunde nach (vergleiche BGH NJW 1963 Seite 2316; MDR 1976 Seite 827: MDR 1995 Seite 960). Auch der Höhe nach bestehen gegen die durch die Firma Auto L. GmbH abgerechneten Mietwagenkosten keine Bedenken. Zum einen deckt sich die Mietzeit von acht Tagen mit der in der Reparaturrechnung urkundlich ausgewiesenen Reparaturdauer für das klägerische Fahrzeug. Zum anderen ist der gestaffelt abgerechnete Tagessatz von 69,00 € bis zum fünften Tag und 58,00 € bis zum achten Tag ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass dem Kläger bei der Anmietung ein günstigerer Tarif zur Verfügung stand und es sich bei dem vereinbarten Miettarif um einen Unfallersatztarif gehandelt habe, hat die Klägerin weder substantliert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Der vereinbarte Tarif liegt zudem noch unterhalb der Wochenpauschale des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2012 für das Postleitzahlengebiet 155 in der Fahrzeugklasse 2. Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgebrachten Einwendungen teilt das Gericht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz nicht.

Vielmehr ist der Schwacke-Mietpreisspiegel durchaus als geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO tauglich, so auch vorliegend. Schließlich muss sich der Kläger auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Denn mit der Anmietung eines Fiat Punto hat der Kläger Im Vergleich zu dem mit Allradantrieb ausgestatteten Lada Niva 4×4 bereits ein kleineres Fahrzeug angemietet, kann hierfür im Nachhinein nicht zusätzlich bestraft werden (vergleiche Palandt-Grüneberg, § 249 BGB Rz. 36)

Schließlich hat die Beklagte auch die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in restlich geltend gemachter Höhe zu erstatten, welche unbestritten entstanden und der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.

Soweit die Beklagte meint, mit dem Bestreiten der Zahlung des Klägers auf die ihn belastenden Rechnungen Erfolg zu haben, geht sie auch hier fehl. Denn dem Kläger stand hinsichtlich der ihn belastenden Verbindlichkeiten gemäß § 257 BGB ein Freihaltungsanspruch gegen die Beklagte zu, welcher sich nach der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, ohne dass es noch weitere Fristsetzungen nach § 250 BGB bedurfte. Deshalb ist die Klageforderung auch in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 291, 288 BGB).

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Quelle: Urteil des AG Fürstenwalde/Spree vom 11.06.2014, Az.: 26 C 299/13

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