Unfallschäden, die erst nach Verkauf des reparierten Unfallfahrzeugs auftreten, sind vom Schadensersatzanspruch des Unfalles umfasst.
Aus den Gründen:
….Die hier geltend gemachten Kosten für die Reparatur der Antriebswelle stellen eine sogenannte Schadenserweiterung dar, die die Klägerin jedenfalls nach Abtretung der Forderung seitens des Autohauses W im eigenen Namen geltend machen kann. Auf die Weiterveräusserung respektive die Inzahlunggabe des beschädigten oder instandgesetzten Fahrzeugs kommt es nicht an. Auch wenn der ehemalige Eigentümer das Fahrzeug weitergenutzt hätte, stünde ihm der erweiterte Schadensersatz zu. Danach ist er auch nach einer Weiterveräusserung nicht anders zu stellen, als hätte er das Fahrzeug selbst genutzt. Der Schaden an der Antriebswelle beruht auf dem streitgegenständlichen Unfall. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschädigung der Antriebswelle mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall eingetreten ist… .
Quelle: Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 19.02.2016, Az.: 822 C 228/13