104 C 163/17
verkündet am 19.12.2017

Keppler,
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.12.2017

durch den Richter am Amtsgericht Dr. Botterweck

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 sowie weitere 54,14 € nebst vorgenannten Zinsen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann gegen die Beklagte die Zahlung von Gutachterkosten und weiteren Schadenersatzkosten aus § 115 WG’BGB verlangen.

Die haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Zur Haftung der Höhe nach gilt Folgendes:

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt, ist der Gescädigte grundsätzlich berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen und von dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten als Herstellungsaufwand zu verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, allein im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, grundsätzlich eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschadigte genügt seiner Darlegungslast dabei regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO sodann ein wesentliches lndiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Vl ZR 225/13,Rdnr. 7 f. m.w.N – zitiert nach Juris).
Der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossene Vertrag zur Schadensermittlung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, bei dem nach § 632 Abs. 2 BGB die Zahlung einer Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt. Da eine taxmäßige Vergütung nicht besteht ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass Anhaltspunkt zur Bemessung der ortsüblichen Höhe auch die entsprechende Bewertung der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen des Kraftfahrzeugwesen e.V. (kurz: BVSK) sein kann, der indes keine zwingende Ober- oder Untergrenze entnommen werden darf. Maßgeblich verbleibt die Beurteilung der Erkennbarkeit für den Geschädigten im konkreten Einzelfall.

Vorliegend hat die Klägerin substantiiert dargelegt, welche einzelnen Kosten der Ssachverständige aufgrund einer konkreten Honorarvereinbarung, welche sich im HBV-Korridor der BVSK-Honorarbefragung angesetzt hat. Selbst wenn sich hier indes eine Abweichung von den Werten des vorgenannten Korridors ergäbe, wäre dies nach den vorgenannten Grundsätzen, welche die Honorarbefragubg lediglich als einen möglichen Anhaltspunkt einordnen, unerheblich. Gleiches gilt für die angesetzten Nebenkosten, hinsichtlich derer das Gericht der Ansicht ist, dass diese gerade nicht im Grundhonorar abgegolten und daher gesondert ansatzfähig sind. Dass vor diesem Hintergrund für den Geschädigten hinreichend erkennbar gewesen wäre, dass die ihm gestellte Berechnung auch nach Ansicht der Beklagten lediglich um 45,54 € überhöht war, hält das Gericht für nicht nachvollziehbar. Auch die insoweit nach Maßgabe der Bandbreite der vorgenannten Honorarbefragung angesetzten Einzelwerte sind nach Auffassung des Gerichts nicht derart hoch, dass vom Horizont des Geschädigten betrachtet hier deren etwaige Erhöhung gegenüber anderen Vergleichswerten vor Ort hätte erkennbar sein müssen.

Das tatsächliche Anfallen der einzelnen Kostenpositionen erachtet das Gericht ‚aufgrund der substantiierten Darlegung der Klägerseite gemäß §§ 286, 287 ZPO als ausreichend dargelegt.

Hinsichtlich der weiterhin mit Verweis auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur vorgenommene Ansruchskürzung der Beklagten ist das Gericht der Auffassung, dass in dem Fall, in dem – wie vorliegend geschehen – der Mittelwert der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze geltend gemacht wird, ein weiterer Verweis auf eine – noch – kostengünstigere Reparaturmöglichkeit kein Gehör finden kann. Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit kann zumindest dann nicht vorliegen; wenn der Geschädigte diejenigen Kosten ansetzt, die ortsüblich anzusetzen sind. Andernfalls würde der Geschädigte zur absolut kostengünstigsten Reparaturmöglichkeit de facto verpflichtet, ohne von seiner Ersetzungsbefugnis – welche ihm im Rahmen des Werkstattrisikos grundsätzlich zusteht – überhaupt Gebrauch machen zu können. Andernfalls würde eben dieses Werkstattrisiko – systemwidrig – in die Befugnis des Schädigers gestellt werden (vgl. zum Ganzen überzeugend LG Düsseldorf vom 13.01.2017 – zitiert nach Juris.)

Vor diesem Hintergrund ist der erhobenen Klage vollumfänglich stattzugeben, da sämtliche Einwendungen der Beklagten keine Anspruchskürzung des klägerischen Anspruches zu rechtfertigen vermögen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 BGB, die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten auf §§ 280, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert bis 300,00 €

Dr. Botterweck

Quelle: Urteil des Amtsgericht Aachen vom 19.12.2017, Az.: 104 C 163/17

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