(Auszüge aus einem Urteil des Landgericht Oldenburg vom 13.12.2001, AZ: 4 S 703/00)
Die Klägerin hat Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr durch den Unfall entstandenen materiellen Schäden. Denn zum einen bewegen sich die Reparaturkosten innerhalb der sogenannten 130%-Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert) und zum anderen handelt es sich nicht um eine so genannte Billigreparatur. Zu letzterem Punkt hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges durch Benutzung geprüfter Gebrauchtteile eine extrem preisgünstige Instandsetzung vorgenommen worden sei, die zu einer vollständigen und technisch sowie optisch sachgerechten Instandsetzung des Fahrzeuges geführt hat.