In einem jetzt rechtskräftigen Urteil hat das LG Hanau, Az: 1 O 179/07 am 30.5.2007 entschieden, dass bei Abrechnung des KFZ-Schadens im Rahmen der 130%-Grenze keine 6-monatige “Wartefrist” besteht. Der Kollege Walzer hat das Urteil dankenswerterweise zur Verfügung gestellt. Insoweit wird dieses hier auzugsweise wiedergegeben:

„….Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann ein Geschädigter nach der Rechtssprechung des BGH ( VI ZR 70/04), …., seinen Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemach hat. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des sog. Integritätsinteresses nur in den Fällen ins Spiel gebracht, in denen sog. fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH VI ZR 192/05). Dieser Fall liegt hier nicht vor, was auch den Beklagten nicht entgangen sein kann, da sie in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich auf diese Entscheidung eingegangen sind. …… Der Klage war deshalb sattzugeben, …..”

Grundlage dieses Urteils war die nachstehend aufgeführte Theorie der HUK-Coburg, die an Anspruchsteller verschickt wurde, die ihr Fahrzeug im Rahmen der 130%-Grenze unstreitig durch Rechnung nachgewiesen instandgesetzt hatten.

Die HUK-Coburg führte dann folgendes aus:

„Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist eine Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze an zwei Voraussetzungen gebunden.

1.Das Fahrzeug muß fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert worden sein.

2.Das Fahrzeug muß vom Geschädigten noch mindestens 6 Monate genutzt werden.

Wir bitten Sie, uns nach Ablauf der o.g. Frist einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der weiteren Nutzung des Fahrzeugs nach Durchführung einer fachgerechten Reparatur verweisen wir noch auf nachfolgende Entscheidungen:

OLG Düsseldorf v. 02.12.1996, VersR 1996, 904; OLG Düsseldorf v. 12.12.1996, SP 1997, 104; OLG Hamm v. 22.04.1993, NZV 1999, 297.

Bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1985 hat der BGH klar gestellt, dass die Weiternutzung des Fahrzeuges entscheidend für die Zubilligung des Integritätszuschlages ist.

Derzeit hat Ihr Mandant lediglich einen Feststellungsanspruch. Wir räumen Ihrer Mandantschaft hiermit ausdrücklich ein Feststellungsinteresse auf Zahlung von 5277,16 EUR (Differenz Reparaturkosten/Wiederbeschaffungsaufwand) für den Fall ein, dass das Fahrzeug von Ihrer Mandantschaft mindestens sechs Monate nach Eintritt des Schadenfalles ordnungsgemäß weitergenutzt wird. Insofern verzichten wir auf die Einrede der Verjährung.”

Das LG Hanau erteilte in seinem Urteil der „Sechs-Monats-Theorie” der HUK mit überzeugender Begründung eine Absage.

Der BGH urteilte im Anschluß in den Urteilen vom 13.11.2007_(Az:VI_ZR_89/07) und 27.11.2007_(Az: VI ZR 56/07) anders.

Hier noch zwei weitere Urteile

QuelleUnfall Blog (www.unfallrecht.info)

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