Datum: 03.03.2008
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Entscheidungsart: Beschluß
Aktenzeichen: I-1 W 6/08
Tenor: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 12. Dezember 2006 geltend gemacht, bei dem sein Pkw Opel Astra 1.6, Erstzulassung , beschädigt wurde.

Das von ihm vorgelegte Schadengutachten des TÜV R. wies folgende Werte aus:

Reparaturkostenaufwand (inkl. MwSt.): 7.189,10 €

Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.): 5.700,00 €

Restwert (inkl. MwSt.): 1.800,00 €

Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 05.01.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren und reichte bei der Beklagten zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung der Autohaus G. vom 04.01.2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,– €) verlangte er von der Beklagten ersetzt. Diese zahlte jedoch zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,– €, insgesamt einen Betrag von 3.138,78 €. Im Januar 2007 glich sie ferner die Forderungen wegen der Mietwagenkosten sowie der Sachverständigengebühren aus.

Mit Schreiben vom 14.02.2007 teilte sie dem Kläger Folgendes mit:

„Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist an dem beschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten.

Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde und mit einer Weiternutzung des Fahrzeuges durch Ihren Mandanten sein Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 192/05).

Die Reparaturrechnung liegt uns vor.

Grundsätzlich kann erst wenn beide Voraussetzungen – Nachweis fachgerechter Reparatur und Weiternutzung für mindestens 6 Monate – vorliegen, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolgen.

Wir bitten nach Ablauf von 6 Monaten – ab dem Unfalltag gerechnet – den Nachweis zu führen, dass Ihr Mandant im Besitz des am o.g. Unfall beteiligten Fahrzeuges ist.

Unsere Abrechnung bezüglich des Fahrzeugschadens in Anlehnung an das BGH-Urteil ist nicht zu beanstanden.

Die Reparaturkosten (bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegend) können nur ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde und von Ihrem Mandanten mindestens noch 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, genutzt wird.“

 

Unter dem 05.06.2007 zahlte sie den restlichen Reparaturkostenbetrag. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. August 2007 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, vor der Zahlung der Beklagten bereits den Ausgleich des Restschadens zu fordern. Neben der vollständigen und fachgerechten Fahrzeugreparatur sei zum Nachweis des Integritätsinteresses hier die weitere Nutzung des Kraftfahrzeuges für die Zeitdauer von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses, notwendig gewesen; diese Frist sei tatsächlich aber erst am 12.06.2007 abgelaufen. Infolge dessen habe die Beklagte berechtigterweise den Ausgleich dieser Schadensposition bis zum Zeitpunkt der Zahlungsvornahme zurückbehalten dürfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Er macht geltend, dass sein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten spätestens mit Geltendmachung des konkreten Schadens fällig gewesen sei. Eine Weiternutzungspflicht von 6 Monaten habe nicht bestanden. Es sei kein Grund ersichtlich, die Verfügungsfreiheit eines Geschädigten bezüglich des Fahrzeuges einzuschränken, wenn er sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges bereits durch eine fachgerechte Reparatur unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1.

Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger entsprach unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91 a ZPO billigem Ermessen. Denn die Klage auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Autohaus G G war noch im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung durch die Beklagte unbegründet. Die beklagte Haftpflichtversicherung durfte nämlich mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten, bis der Kläger sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges hinreichend nachgewiesen hatte. Hierzu genügte aber nicht bereits der Beleg der vollständigen und fachgerechten Reparatur, vielmehr war – auch im Rahmen der hier erfolgten (konkreten) Abrechnung auf Rechnungsbasis – zusätzlich eine Weiternutzung von 6 Monaten erforderlich.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Dem Eigentümer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BGH, VersR 08, 134; VersR 08, 135). Damit ist ihm – zu einem angemessenen Schadenausgleich – mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient. Allerdings muss das Interesse des Geschädigten am Erhalt – und der damit einhergehenden unwirtschaftlichen – Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeuges auch in nachweisbarer Form zum Ausdruck kommen. Repariert der Geschädigte daher sein Kfz in der Absicht, es zu verkaufen, besteht keine schadensrechtliche Rechtfertigung dafür, den Schädiger die Kosten der unwirtschaftlichen Reparatur tragen zu lassen. Der Senat hat es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses in diesem Sinne und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der – vollständig und fachgerecht ausgeführten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich sein konnte, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert hat (U. v. 17.03.03, 1 U 140/02). Diese Rechtsprechung gibt der Senat jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 06, 2179; VersR 08, 134; VersR 08, 135) auf. Hiernach ist es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses (wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen) erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen ist. Dies betrifft sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liegt und fiktiv abgerechnet wird (BGH NJW 2006, 2179), als auch Fälle bei denen der – fiktiv abgerechnete – Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liegt (BGH VersR 2008, 134; VersR 2008, 135). Etwas anderes gilt zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall können die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort – also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges – ersetzt verlangt werden (BGH NJW 2007, 588). Dieser Fall lässt sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gelten hierzu die insoweit vom BGH (VersR 2008, 134; VersR 2008, 135) zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen (a.A. OLG Celle B. v. 22.01.08, 5 W 102/07, wonach es an einer Vergleichbarkeit fehle). Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 (BGH VersR 2008, 135) nämlich den maßgeblichen Unterschied zu den Fällen konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens (BGH NJW 2007, 588) ausdrücklich herausgestellt und ausgeführt, dass es in dem dort entschiedenen Fall auf das Integritätsinteresse nicht angekommen sei, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich habe reparieren lassen. Ihm seien die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie seien vom Wert des Fahrzeuges auch gedeckt gewesen. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot geböten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Überstiegen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden.

Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz ist nach Ansicht des Senats in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 % – Grenze zu übertragen. Denn insoweit ist kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit hätte der Kläger hier – trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur – die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach eine Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Nr. 2, III ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Dr. E. K. E.

Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG

Quelle: OLG Düsseldorf , Az.: I-1 W 6/08

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