Bei bestehendem Integritätsinteresse hat der Geschädigte mit Durchführung der Reparatur einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz
Aus den Gründen:
Die Beklagte geht direkt davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt.
Tatsächlich hat der Kläger aber mit Durchführung der Reparatur bei bestehendem Integritätsinteresse sofort einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz. Möglicherweise kann er allerdings sein Integritätsinteresse, das nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs von mind. 6 Monaten belegt wird, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend nachweisen.
Es ist dann aber Prozessrisiko der Beklagten, wenn sie einen begründeten und fälligen Anspruch deswegen nicht sofort begleicht, weil der Kläger möglicherweise sein Integritätsinteresse (das er ggf. auch auf andere Weise belegen kann) noch nicht beweisen kann.
Eine zeitweise Beweisnot des Klägers steht aber der Fälligkeit eines begründeten Anspruches nicht entgegen.
Quelle: Urteil des OLG Nürnberg vom 07.08.2007, Az.: 2 W 1109/07