BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

VI ZB 71/08

 vom

  1. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Zeit bis zum 4. Mai 2009 auf 448,56 € und für die Zeit ab 5. Mai 2009 auf bis 300,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erlitt am 1. Januar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Er ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 4.406,13 €, der Wiederbeschaffungswert auf 4.000,00 € und der Restwert auf 800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug Ende Januar 2008 in einer Fachwerkstatt für 4.524,36 € reparieren. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, ersetzte ihm – neben den Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale – zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand von 3.200,00 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde. Mit Mahnbescheid vom 2. April 2008 hat der Kläger die Zahlung weiterer 1.324,36 € begehrt. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Mit seiner Klagebegründung vom 5. Juni 2008 hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur in Höhe von 232,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 85,57 € verlangt. Am 14. Juli 2008 hat die Beklagte den Restbetrag gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit über-einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu 80,66 % dem Kläger und zu 19,34 % der Beklagten auferlegt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die in den Vorinstanzen angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in vollem Umfang erstattet hat, hat der Kläger die Sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

II.

Da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – VIII ZB 70/07 – juris, Rn. 8) der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend § 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt, denn die Kosten des Rechtsstreits wären der Beklagten aufzuerlegen gewesen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senats-beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08 – VersR 2009, 128).

Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbe-scheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Se-natsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet.

Müller                                                              Wellner                                                               Pauge

                                   Stöhr                                                                     von Pentz

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 31.07.2008 – 29 C 975/08 –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2008 – 13 T 11/08 –

Quelle: Bundesgerichtshof

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