Eine Berücksichtigung von Vermessungskosten, die der Sachverständige in seine Schadenskalkulation mit einbezogen hat, findet im Rahmen der Bestimmung der 130%-Grenze hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes nicht statt.

Aus den Gründen:

…Vor diesem Hintergrund kann es im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Rahmenvermessung auch um eine Reparatur oder jedenfalls um eine der Reparatur gleichzustellende Massnahme handelt.

Da es nur von in eigenem Interesse angestellten wirtschaftlichen Überlegungen des Sachverständigen abhängt, wo er die Kosten einer auch zur Schadenermittlung erforderlichen Vermessung „verbucht“ sehen möchte, gibt es jedenfalls keinen sachlichen Grund, diese Vermessungskosten bei der Gegenüberstellung des Reparaturaufwandes und des um 30% erhöhten Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen.
Sie haben in diesem Zusammenhang ausser Betracht zu bleiben..

QuelleUrteil des LG Hamburg vom 20.11.2009, Az.: 714 C 5/09

 

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