Es kommt nicht darauf an, ob ein von dem Geschädigten eines Unfalls privat veranlasstes Sachverständigengutachten, das von dem Einbau teilweise gebrauchter Fahrzeugteile ausgeht, für die Bemessung der Reparaturkosten herangezogen werden kann, da die Kosten jedenfalls dann zu erstatten sind, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sich die Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze bewegen und die Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht und umfassend erfolgt ist.
Aus den Gründen:
…Für die Bestimmung der 130%-Grenze erachtet die Kammer nicht die Schätzung des Gutachters als massgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. Eine Durchführung der Fahrzeugreparatur ausschliesslich mit Neuteilen erachtet die Kammer nicht als zwingend. Sofern die Instandsetzung im Ergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, können dazu auch Gebrauchtteile eingesetzt werden…
Quelle: Urteil des LG Stuttgart vom 18.07.2012, Az.: 5 S 230/11