Die tatsächlichen Reparaturkosten können auch dann verlangt werden, wenn die Reparatur mit Gebrauchtteilen durchgeführt wird und die Kosten innerhalb der 130%-Grenze bleiben.
Aus den Gründen:
. …Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht keine Bindung des Klägers an die ursprüngliche Schadenskalkulation des DEKRA-Mitarbeiters. Diese ursprüngliche Schätzung legte zwar voraussichtliche Kosten der Reparatur fest, welche einen Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überstiegen. An dieser Schätzung hat indes der Sachverständige selbst nicht festgehalten, sondern in der Schätzung vom 09.05.2012 einen alternativen Reparaturweg für ausreichend erachtet, mit der die 130%-Grenze eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund wäre dem Kl. umgekehrt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, hätte er an der ursprünglichen Schadenskalkulation festgehalten. Insbesondere wird nicht die 130%-Rechtsprechung „ausgehöhlt“.. ..
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 18.06.2014, Az.: 23 S 208/13