Schafft sich der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte aufgrund der aktuellen Marktlage erst 11 Monate nach dem Unfallereignis ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, so ist der daraus entstehende Mehrwertsteuerschaden auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte in der Zwischenzeit ein minderwertigeres Fahrzeug angeschafft und bereits aus diesem Kauf die Mehrwertsteuer erstattet bekommen hat.
Aus den Gründen:
… Aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten kann im Rahmen einer wirtschaftlichen Naturalrestitution i.S.v.§ 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges auch nichts anderes gelten, wenn sich der Geschädigte, etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt zur Zeit kein gleichartiges Ersatzfahrzeug finden konnte, erst später ein anderes Ersatzfahrzeug anschafft. Allein aus dem Zeitablauf kann man nicht entnehmen, dass
der Kläger seine Ansprüche nicht geltend machen will oder seine Ansprüche verwirkt oder verjährt sind …
Quelle: Urteil des AG Marl vom 26.06.2008, Az.: 3 C 120/08