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Es erfolgt keine Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz mangels hinreichender Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt (RA) zu finden.
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Nutzungsausfall für ein zu Hobbyzwecken genutztes Motorrad ist nicht zu gewähren, da dies nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung betrifft und somit einer vermögensrechtlichen Bewertung entzogen ist.
Quelle: Urteil des BGH vom 07.09.2011, Az.: VI ZA 40/11