1. Es erfolgt keine Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz mangels hinreichender Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt (RA) zu finden.
  2. Nutzungsausfall für ein zu Hobbyzwecken genutztes Motorrad ist nicht zu gewähren, da dies nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung betrifft und somit einer vermögensrechtlichen Bewertung entzogen ist.

 

Quelle: Urteil des BGH vom 07.09.2011, Az.: VI ZA 40/11

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