Nach dem zweiten Nachbesserungsversuch gilt eine Nachbesserung nur dann als fehlgeschlagen, wenn sich diese auf denselben Mangel beziehen.
Aus den Gründen:
…Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahinstehen, ob die drei Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen sind. Denn die Norm des § 440 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die dort benannten zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche sich auch auf mehrere verschiedene Mängel beziehen können. Das folgt schon daraus, dass bei anderer Betrachtung bereits ein fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich z.B. zweier Mängel zur Ausübung des Rücktritts berechtigen würde. Dann lägen zwar insgesamt zwei Mängelbeseitigungsversuche vor. Dem Verkäufer wäre in Bezug auf einen konkreten Mangel aber nur ein Nachbesserungsversuch eingeräumt worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kann aber nicht angenommen werden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist…
Quelle: Urteil des OLG Naumburg vom 13.02.2208, Az.: 6 U 131/07