Nutzungsausfall ist auch bei Fahrzeugen mit höherem Alter (hier: 11 1/2 Jahre) in voller Höhe zu gewähren.
Aus den Gründen:
…Ferner hat der Kläger Anspruch auf drei Tage Nutzungsausfall in Höhe von 105,– €. Damit ist ausser der Wiederbeschaffungszeit auch eine angemessene Überlegungsfrist abgedeckt, die dem Kl. zustand. Die Höhe des Tagessatzes nach der „Schwacke-Liste“ ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere rechtfertigt das blosse Alter des beschädigten Fahrzeuges von unstreitig nahezu 11 1/2 Jahren für sich allein keine Herabsetzung des Tagessatzes. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die vorliegend kein Anhalt besteht, mindert das blosse Alter eines Fahrzeuges seine Gebrauchsvorteile nicht..
Quelle: Urteil des AG Potsdam vom 01.03.2013, Az.: 34 C 248/12