Die Nichtanschaffung eines neuen Pkw, direkt nach einem Unfall, ist an sich kein ausreichender Anhaltpunkt dafür, einem Geschädigten den Nutzungsausfall nicht zu erstatten.
Aus den Gründen:
…Der Anspruch entfällt nur, wenn der Geschädigte keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung hat, weil er verletzungsbedingt gar nicht Auto fahren kann oder er einen Zweitwagen nutzen kann. Anders als die Beklagten meinen, impliziert nicht schon die unterlassene Ersatzbeschaffung eines Pkw durch die Klägerin einen mangelnden Nutzungswillen. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Pkw ohne den Unfall weiter zu Verfügung gehabt und hätte nutzen können – genau für den Verlust dieser Möglichkeit ist sie zu kompensieren. Die von ihr vorgetragene gelegentliche Hilfe durch einen Freundin, die mit ihr zum Einkaufen fährt, ist offensichtlich kein adäquater Ersatz für die ständige Verfügbarkeit eines eigenen Fahrzeugs..
Quelle: Urteil des AG Geldern vom 22.07.2013, Az.: 3 C 27/13