Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe, ist er nicht verpflichtet um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen, im Interesse des Schädigers einen besonders preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen.
Aus den Gründen:
…Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.
Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigem Rahmen gehalten hat, dass eine objektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen ist…
Quelle: Urteil des LG Saarbrücken vom 09.10.2007, Az.: 4 O 194/07