Landgericht Frankfurt am Main verkündet am 03.04.2012
Az.: 2-31 O 1/11
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 13.03.2012 für Recht erkannt:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 142,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.161,28 € vom 15.10.2010 bis 03.12.2010, aus 1.452,52 € vom 04.12.2010 bis 08.12.2010 und aus 142,80 € seit dem 16.01.2012 zu zahlen.
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Bezüglich des Klagenantrags Ziffer 2) ist die Hauptsache erledigt.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nich zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 79% und der Kläger 21% mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits bedingten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie jeweils gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betragses abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am xx.09.2010 ereignete sich auf der Ginnheimer Landstraße, Höhe Haus Nr. 176, in Frankfurt am Main ein Verkehrsunfall, an dem das von dem Kläger geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Fahrzeug aus einer Hofeinfahrt, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Ginnheimer Landstraße auf. Zum gleichen Zeitpunkt fuhr der Kläger auf der Ginnheimer Landstraße, als die Beklagte zu 1) unvermittelt direkt vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn zog. Trotz einer sofortigen Vollbremsung konnte der Kläger eine Kollision nicht mehr vermeiden.
Das klägerische Fahrzeug wurde an der vorderen rechten Ecke beschädigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2010 (Bl. 6 f. d.A.) wurde der Beklagten zu 2) der von dem Sachverständigen … auf 6.501,19 € netto geschätzte Reparaturschaden angezeigt sowie dessen Bezahlung sowie die Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 725,95 € sowie der Anwaltskosten in Höhe von 610,16 € und der Kostenpauschale in Höhe von 30,- € geltend gemacht, in dem Schreiben heißt es im letzten Absatz:
„Für die Erledigung der Zahlungen haben wir eine angemessene Frist bis zum 30.09.2010 notiert….”
Die Beklagte zu 2) zahlte am 03.11.2010 auf die Hauptforderung 4.708,76 € und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten 489,45 €. Unter dem 08.12.2010 überwies die Beklagte zu 2) an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.452,52 € auf die Hauptforderung und in Höhe von 114,48 € auf die Nebenforderung.
Der Kläger hat zunächst die Zahlung von 7.257,14 € (Klageantrag Ziffer 1) sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger jeden darüber hinaus aus dem Unfallereignis vom 07.09.2010 noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben (z.B. Mehrwertsteuer, Nutzungsausfallersatz), des Weiteren die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € beantragt.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 62 d.A.) wurde beklagtenseite der Klageantrag zu Ziffer 2) anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenauferlegung.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2011 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 6.161,28 € bezüglich der Hauptforderung und in Höhe von 603,93 € bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten für erledigt erklärt, unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge.
Der Kläger hat die Klage bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 953,06 € mit Schriftsatz vom 09.01.2012 zurückgenommen und hat mit Schriftsatz vom 15.02.2012 die Klage bezüglich des Feststellungsantrags unter Ziffer 2) für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien zur Zahlung der zuletzt noch geltend gemachten 142,80 € verpflichtet. Diesen Betrag mache er nunmehr zur Erstattung von weiteren Sachverständigenkosten geltend, die zur Überprüfung des von der Beklagten zu 2) eingereichten Prüfgutachtens angefallen seien.
Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Kosten des für erledigt erklärten Teils den Beklagten aufzuerlegen seien.
Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 142,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.304,08 € vom 01.10.2010 bis 04.04.2011 und aus 142,80 € seit dem 05.04.2011 zu zahlen, sowie 57,23 € vorgerichtliche Anwaltskosten.
- festzustellen, dass der Klageantrag Ziffer 2) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagtes beantragen,
die Klage abzuweisen, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen worden ist.
Die Beklagten sind der Auffassung, eine Anspruchsgrundlage für den verbleibenden Betrag bestehe nicht.
Im Übrigen habe der Kläger die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend erklärten Betrages zu tragen sowie auch die Kosten für den Klageantrag Ziffer 2).
Wegen der weiteten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Patteien gewechselten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in Höhe der zuletzt noch geltend gemachten 142,80 € begründet.
Der Kläger kann gemäß § 7 Abs. 1 StVG die zuletzt noch geltend gemachten Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen in Höhe von 142,80 € verlangen.
Die Beklagten haften gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig ist die Beklagte zu 1) nach ihrer Ausfahrt aus einer Hofeinfahrt, ohne auf den Verkehr zu achten auf die Ginnheimer Landstraße aufgefahren und dort unvermittelt direkt vor dem Fahrzeug des Klägers auf die Fahrbahn gezogen, so dass der Kläger trotz einer sofortigen Vollbremsung die Kollision nicht mehr vermeiden konnte.
Der Kläger hat seine Klage in Höhe von 142,80 € mit Schriftsatz vom 09.01.2012 auf den Ersatz von weiteren Sachverständigenkosten umgestellt und hat insofern zur Substantiierung die gutachterliche Stellungnahme vom 11.12.2010 (Bl. 180 ff d.A.) und die Rechnung vom 12.12.2010 (Bl. 182 d.A.) vorgelegt. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten.
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 58).
Das ist hier der Fall. Nachdem die Beklagten das Ursprungsgutachten des Sachverständigen angegriffen hatten, durfte der Kläger eine entsprechende Ergänzung beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten haben die Beklagten ihm als unfallbedingten Schaden zu ersetzen.
Bezüglich des Klageantrags Ziffer 2) hat der Klüger die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben insofern keine Erklärung abgegeben, so dass von einer einseitigen Teilerledigungserklärung auszugehen ist. Bezüglich des Klageantrags Ziffer 2) war die Feststellungsklage zulässig und begründet. Insoweit war die Feststellung der Hauptsacheerledigung auszusprechen.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1, 291 BGB.
Selbst wenn die in dem Schreiben vom 13.09.2010 gesetzte Frist bis zum 30.09.2010 zu kurz gewesen wäre, war diese Frist nicht wirkungslos, sondern setzte eine angemessene Frist von 1 Monat in Gang. Soweit die Beklagtenseite ausführt, der Kläger habe nicht dargelegt, wann das Schreiben vom 13.09.2010 der Beklagten zu 2) zugegangen sei, kann dahinstehen, ob es nicht vielmehr ihre Angelegenheit wäre, anzugeben, wann das Schreiben zugegangen ist. Jedenfalls hat der Kläger in der Klageschrift unbestritten ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) auf das Anschreiben mit einer Nachfrage nach Zeugenadressen reagiert habe. Umgehend nach Eingang des Schreibens der Beklagten am 23.09.2010 sei per Fax geantwortet worden. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) das Schreiben vom 13.09.2010 offenbar zeitnah nach dessen Absendung erhalten hatte. Verzug trat somit spätestens mit Ablauf des 14.10.2010 ein.
Zinsen aus dem zuletzt noch geltend gemachten Betrag von 142,80 € konnten erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden, da es sich insofern aufgrund der Auswechslung des zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts um eine Klageänderung handelt.
Die noch geltend gemachten Anwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen, da sich seinem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass die Anwaltskosten durch ihn bezahlt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs, 1 Satz I 2, Alternative, 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Soweit die Klage in Höhe von 6.161,28 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die diesbezüglichen Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht gemäß § 91 a ZPO der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Beklagten wären unterlegen, wenn sie nicht die Klageforderung in dieser Höhe erfüllt hätten. Die Klage war zulässig und begründet und ist erst durch Zahlung nach Rechtshängigkeit (26.11.2010) in Höhe des bezahlten Betrages unbegründet worden.
Die Beklagte zu 2) hat erst am 03.12.2010 bzw. am 08.12.2010 Zahlungen geleistet, zu einem Zeitpunkt zu dem sie sich bereits längere Zeit in Verzug befand. Ausweislich der Anlage B 2 war der Beklagtenseite auch ohne Vorlage eines Achsvermessungsprotokolls durch die Klägerseite eine Prüfung der geltend gemachten Forderung möglich, wie sich aus der Anlage B 2 (Bl. 75 d.A.) ergibt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der sich aus der Prüfung vom 24.09.2010 ergebende Betrag in Höhe von 4.708,60 € nicht umgehend an den Kläger gezahlt worden ist.
Dem Kläger sind jedoch die Kosten hinsichtlich der einseitigen Teilerledigungserklärung bezüglich des Klageantrags Ziffer 2) aufzuerlegen. Insoweit wären ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen, wenn er nicht den Feststellungsantrag für erledigt erklärt hätte. Zum einen haben die Beklagten den Anspruch sofort, nämlich innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist, anerkannt. Zum anderen hat die Beklagtenseite durch ihr Verhalten hinsichtlich dieses Antrags keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so dass entsprechend § 93 ZPO dem Kläger die Kosten aufzuerlegen gewesen waren. Zwar wurde der geltend gemachte Schaden innerhalb der gesetzten Frist nicht reguliert, indessen hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 11.10.2010 mitgeteilt, dass das eingereichte Gutachten erst nach Vorlage eines Achsvermessungsprotokolls geprüft werden könne und damit zu verstehen gegeben, dass die Haftung dem Grunde nach jedenfalls nicht bestritten wird. Damit hat die Beklagtenseite aber für die Erhebung des Feststellungsantrags unter Ziffer 2) der Klage keine Veranlassung gegeben.
Der Kläger trägt des Weiteren die Kosten der Teilklagerücknahme sowie der Verweisung.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Quelle: Urteil des LG Frankfurt vom 03.04.2012, Az.: 2-31 O 1/11