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Das Gericht ist bei der Schätzung gem. § 287 ZPO nicht auf die Anwendung bestimmter Berechnungsmethoden für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes festgelegt.
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Bei der Schadensschätzung sind Anschaffungs- und Wiederverkaufswert des Kfz, das Alter und die Schwere des Schadens zu berücksichtigen.
Aus den Gründen:
… Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens gem. § 287 ZPO auch nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen.
Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem der Ermittlung angemessener Mietwagenkosten, wozu der BGH in seinen jüngsten Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten ist, sich an mehr oder weniger gängige Tabellen zu halten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann bei dem vom Sachverständigen ermittelten Schaden auch nicht von einem sog. „Bagatellschaden“ ausgegangen werden …
Quelle: Urteil des AG Aachen vom 09.04.2010, Az.: 108 C 2/10