Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei einem älteren Fahrzeug (hier: 6,5 Jahre) mit einer hohen Laufleistung (hier: 111.021 km) einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts gegen den Schädiger.
Aus den Gründen:
…Zu berücksichtigen ist, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss.
Zum Zeitpunkt des Kollisionsereignisses war das Fahrzeug ca. 6,5 Jahre und damit noch nicht besonders alt und hatte die 100.000 km-Grenze mit 111.021 km jedenfalls noch nicht weit überschritten. Im Ergebnis bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, den klagegegenständlichen Minderwertbetrag von 500,– € in die Schadensberechnung einzubeziehen, § 287 Abs.1 ZPO…
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 26.06.2012, Az.: I-1 U 149/11