BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 358/18
Verkündet am:
25. Juni 2019
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Hd)
a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 – OLG Köln ,LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offen-loch, die Richterin Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2018 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch.
Der Pkw der Klägerin wurde am 29. Februar 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter schätzen. Der Privatsachverständige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10. März 2016 einen Restwert von 9.500 € brutto. Die Klägerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Am 24. März 2016 legte die Beklagte der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 23. März 2016 zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Preis erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an einen Gebrauchtwagenhändler in Aachen ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.
Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne der Schadensabrechnung den im Schadensgutachten ihres Sachverständigen ausgewiesenen Restwert von 9.500 € zugrunde legen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiste der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Dies gelte auch dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handele, welches sich mit dem An- und Verkauf von (auch gebrauchten) Kraftfahrzeugen befasse und damit im Hinblick auf die Bewertung der konkreten Preissituation eine höhere Kompetenz als eine geschädigte Privatperson innehaben dürfte. Denn diese vermeintlich höhere Fachkompetenz sei kein zulässiger Anknüpfungspunkt dafür, dem Geschädigten im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine weitergehende Pflicht zur Recherche und Preisermittlung bei der Verwertung des Fahrzeugs aufzuerlegen. Da die Preisermittlung auch im Falle des geschädigten „Otto Normalverbrauchers“ nicht durch den Geschädigten selbst, sondern durch den fachkundigen Sachverständigen erfolge, sei nicht erkenn-bar, warum erhöhte Sachkunde des Geschädigten zu einem anderen Prüfungsmaßstab führen sollte. Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob die Klägerin als im Autohandel gewerblich tätiges Unternehmen tatsächlich über eine solche, dem „Otto Normalverbraucher“ fehlende, Fachkunde verfüge. Denn die Recherche im Internet sei einer Vielzahl von Privatpersonen in gleicher Weise möglich; sie könne in jedem Fall – bei entsprechendem Auftrag durch den privaten Geschädigten – ohne weiteres durch den beauftragten Sachverständigen durchgeführt und der Restwertermittlung zugrunde gelegt werden. Gerade eine dahingehende Pflicht werde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch abgelehnt, so dass es widersprüchlich sei, sie von einem im Kfz-Handel tätigen oder erfahrenen Geschädigten zu fordern.
Zwar habe der erkennende Senat seine Auffassung zuletzt (Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) vorrangig mit der Erwägung begründet, es müsse einem Geschädigten möglich sein, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Auch sei im Streitfall eine solche Inzahlunggabe von Seiten der Klägerin nicht erfolgt. Doch ergebe sich aus der genannten Entscheidung, dass es auf die Abwicklung des Schadens im konkreten Fall nicht ankomme.
Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zuzuwarten, bis ihr von Seiten der Beklagten ein höheres An-gebot vorgelegt worden wäre. Jedenfalls vor dem Hintergrund der erfolgten Kenntnisgabe des ermittelten Restwerts sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, rechtzeitig an die Klägerin heranzutreten und ihr vermeintlich bessere Verwertungsmöglichkeiten nachzuweisen oder, sofern ihr dies zeitlich nicht möglich gewesen sein sollte, um ein Zuwarten von einigen Tagen zu bitten.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz weitergehenden Sachschadens nicht zu (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO).
1.Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nach-weis höherer Restwertangebote zu geben.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der an seiner jüngsten Entscheidung (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) geäußerten Kritik (Figgener, NJW 2017, 955; Scholten, SVR 2017, 451; Wenker, juris PR-VerkR 2/2017 Anm. 1; zuvor schon Lemcke, r+s 2016, 267) grundsätzlich fest.
Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13).
Die Möglichkeit, über die Inanspruchnahme von Internet-Restwertbörsen einen höheren Restwert zu realisieren, was je nach Haftungsquote und in Rede stehenden (Rest-)Werten auch für den Geschädigten selbst vorteilhaft sein kann (vgl. Lemcke, r+s 2016, 267, 268; Figgener, NJW 2017, 955 f.), bleibt da-bei unberührt (zur Anrechenbarkeit des höheren Restwerts in diesem Fall s. Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 17 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch weiterhin kein An-lass, dem Geschädigten zumindest aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1850, juris Rn. 13). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzu-wirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterführend hierzu Huber, NZV 2017, 153, 157).
2.Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten – wie hier bei der Klägerin – um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2018, 2964 Rn. 49 ff., juris Rn. 52 ff. zum Kfz-Leasingunternehmen).
a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN). Das be-ruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (Senatsurteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193, juris Rn. 23).
Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN). Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918 Rn. 12; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28 ff. und VI ZR 528/12, NZV 2014, 163 Rn. 29 ff., jeweils zu der besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen) sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (s. zum Ganzen: Senatsurteil vom 13. Januar 2008 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9 mwN; vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 – VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin, die ein Autohaus betreibt und sich selbst jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. Für die auf diesem Gebiet gewerblich tätige Klägerin stellt es keine unzumutbare Mühe dar, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen. Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird. Die Klägerin ist auch nicht in dem Sinne schutzbedürftig, als es ihr möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihr vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und insoweit als „vorrangig“ (Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13) erachtete, diese Senatsrechtsprechung im Allgemeinen – und unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall auch entsprechend verfährt (Senat, aaO) – tragende Grund.
c) Unter den Umständen des Streitfalls bietet das von der Klägerin vorgelegte Schadensgutachten, das lediglich die Restwertangebote regionaler Anbieter ohne Einbeziehung von Angeboten räumlich entfernter Interessenten, auch über das Internet, berücksichtigt, folglich keine geeignete Grundlage für die Klageforderung. Indem die Klägerin den Restwert auf der Basis dieses Gutachtens realisiert hat, ohne ein ihren besonderen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rechnung tragendes Gutachten einzuholen, hat sie das Risiko übernommen, dass sich der erzielte Erlös später als zu niedrig erweist (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9).
III.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revisionserwiderung räumt ein, dass beide ermittelten Restwerte – bezogen auf den jeweiligen Referenzmarkt – gleichermaßen zutreffen. Weitere Feststellun-gen sind vor diesem Hintergrund im Falle einer Zurückverweisung nicht zu er-warten.
Seiters Offenloch Oehler
Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 12.10.2017 – 12 O 259/16 –
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2018 – 15 U 156/17 –
Quelle: Bundesgerichtshof